Reiseverkehrsrecht

Probleme mit dem Verkehr bei einer Reise. Das Reiseverkehrsrecht war früher nicht gesetzlich geregelt. Den Reisevertrag sah man als typengemischten Vertrag an mit Elementen aus dem Dienst-, Werk-, und Mietvertragsrecht.

Nachdem der zunehmende Massentourismus immer häufiger zu Rechtsstreiten führte, machte das Europäische Parlament und der Rat, deren ernstestes Anliegen der Verbraucherschutz ist, den Mitgliedstaaten zur Auflage, das Reiseverkehrsrecht gesetzlich zu regeln (Richtlinie 90/314/EWG, Amtsblatt EG Nr. L 158 S. 59).

Diesen Auftrag erfüllte die Bundesregierung, indem sie das Reiseverkehrsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) unter der Überschrift „Reisevertrag“ in den §§ 651 a bis 651 m BGB regelte.

Die Urteile der zuständigen Amtsgerichte sind so zahlreich, dass ihre Wiedergabe unmöglich ist. Eine Entscheidung verdient jedoch die Veröffentlichung:

Mit dem Reiseverkehrsrecht hatte sich das Amtsgericht Mönchengladbach zu befassen, weil ein Reisender bei der Reise Probleme mit dem Verkehr hatte.

Reisepreisminderung wegen unharmonischem lntimverkehr

Amtsgericht Mönchengladbach

Aktenzeichen. 5 Ca 106/91

Verkündet am 25.04.1991

In dem Rechtsstreit

XXXXXX ./. YYYYYY

hat das Amtsgericht Mönchengladbach auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 1991 für Recht erkannt:

1. Die Klage wird abgewiesen

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar

Tatbestand:

Der Kläger hatte bei der Beklagten für sich und seine Lebensgefährtin eine Urlaubsreise nach Menorca, Hotel La C, für die Zeit vom 15. bis 29. August 1990 zum Preis von 3.078,- DM gebucht. Geschuldet war die Unterbringung in einem Doppelzimmer mit Doppelbett.

Der Kläger trägt vor, nach der Ankunft habe er feststellen müssen, dass es in dem ihm zugewiesenen Zimmer kein Doppelbett gegeben habe, sondern zwei separate Einzelbetten, die nicht miteinander verbunden gewesen seien. Bereits in der ersten Nacht habe er feststellen müssen dass er hierdurch in seinen Schlaf- und Beischlafgewohnheiten empfindlich beeinträchtigt worden sei. Ein friedliches und harmonisches Einschlaf- und Beischlaferlebnis sei während der gesamten 14-tägigen Urlaubszeit nicht zustande gekommen, weil die Einzelbetten, die zudem noch auf rutschigen Fliesen gestanden hätten, bei jeder kleinsten Bewegung mittig auseinander gegangen seien. Ein harmonischer lntimverkehr sei deshalb nahezu völlig verhindert worden. Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 20 % des Reisepreises. Der erhoffte Erholungswert, die Entspannung und die ersehnte Harmonie mit seiner Lebensgefährtin sei erheblich beeinträchtigt gewesen. Dies habe bei ihm und bei seiner Lebensgefährtin zu Verdrossenheit, Unzufriedenheit und auch Ärger geführt. Der Erholungswert habe darunter erheblich gelitten.

Der Kläger stellt den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 615,60 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 11 10 1990 zu zahlen.

Die Beklagte bittet um Klageabweisung.

Sie meint, die Klage könne nicht ernst gemeint sein.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist zulässig. Der Beklagten ist zuzugeben, dass hier leicht der Eindruck entstehen könnte, die Klage sei nicht ernst gemeint. Die Zivilprozessordnung sieht allerdings einen derartigen Fall nicht vor, so dass es hierfür auch keine gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen gibt.

Die Klage ist aber jedenfalls in der Sache nicht begründet.

Der Kläger hat nicht näher dargelegt, welche besonderen Beischlafgewohnheiten er hat, die fest verbundene Doppelbetten voraussetzen. Dieser Punkt brauchte allerdings nicht aufgeklärt werden, denn es kommt hier nicht auf spezielle Gewohnheiten des Klägers an, sondern darauf, ob die Betten für einen durchschnittlichen Reisenden ungeeignet sind. Dies ist nicht der Fall.

Dem Gericht sind mehrere allgemein bekannte und übliche Variationen der Ausführung des Beischlafs bekannt, die auf einem einzelnen Bett ausgeübt werden können, und zwar durchaus zur Zufriedenheit, aller Beteiligten. Es ist also ganz und gar nicht so, dass der Kläger seinen Urlaub ganz ohne das von ihm besonders angestrebte Intimleben hatte verbringen müssen. Aber selbst wenn man dem Kläger seine bestimmten Beischlafpraktiken zugesteht, die ein fest verbundenes Doppelbett voraussetzen, liegt kein Reisemangel vor, denn der Mangel wäre mit wenigen Handgriffen selbst zu beseitigen gewesen. Wenn ein Mangel nämlich leicht abgestellt werden kann, dann ist dies auch dem Reisenden selbst zuzumuten mit der Folge, dass sich der Reisepreis nicht mindert und dass auch Schadensersatzansprüche nicht bestehen.

Der Kläger hat ein Foto der Betten vorgelegt. Auf diesem Foto ist zu erkennen, dass die Matratzen auf einem stabilen Rahmen liegen, der offensichtlich aus Metall ist. Es hätte nur weniger Handgriffe bedurft und wäre in wenigen Minuten zu erledigen gewesen, die beiden Metallrahmen durch eine feste Schnur miteinander zu verbinden. Es mag nun sein, dass der Kläger etwas derartiges nicht dabei hatte. Eine Schnur ist aber für wenig Geld schnell zu besorgen. Bis zur Beschaffung dieser Schnur hatte sich der Kläger beispielsweise seines Hosengürtels bedienen können, denn dieser wurde in seiner ursprünglichen Funktion in dem Augenblick sicher nicht benötigt.

Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus den §§ 91,708 Nr. 11,713 ZPO.

Fazit: Immer Schnur mit sich führen!


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