Bankberechnung
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Bankvertrag. Gibt es einen allgemeinen Bankvertrag?
1. Aus einer längeren Geschäftsverbindung zwischen einer Bank und einem Kunden im Zusammenhang mit einem Giro- oder einem Darlehensvertrag ergibt sich noch nicht das Bestehen eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags als Rahmenvertrag.
2. An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln, da sie ungeachtet ihrer Bedeutung für spätere andere Geschäfte nur Bestandteil des Giro- oder Darlehensvertrags sind.
3. Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrags wird dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht, da es an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrags fehlt, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird.
4. Es spricht grundsätzlich nichts für einen Vertragswillen der Bank, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem privatrechtlichen Kontrahierungszwang hinsichtlich vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen zu unterwerfen.
BGH, Urteil vom 24. 9. 2002 - XI ZR 345/01
Gründe: Allein aus der Existenz einer langjährigen Geschäftsverbindung in Form verschiedener Verträge über Bankkonten und Darlehen lässt sich ohne besondere Anhaltspunkte der Abschluss eines eigenständigen allgemeinen Bankvertrags als Rahmenvertrag zwischen dem Kunden und der Bank nicht herleiten. Eine längere Geschäftsverbindung als solche ist nichts weiter als eine Beziehung, die auf einem Dauerschuldverhältnis oder einer mehr oder weniger großen Zahl von Einzelverträgen beruht. An einem allgemeinen Bankvertrag fehlt es auch dann, wenn mit dem ersten Giro- oder Darlehensvertrag Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart werden, die nicht nur das Giro- oder Darlehensverhältnis regeln. Giro- und Darlehensverträge sind regelmäßig von vornherein auf längere Zeit angelegt. Sie bilden als Dauerschuldverhältnisse die Grundlage der Geschäftsbeziehung. Allgemeine Geschäftsbedingungen der Banken und Sparkassen, die aus Anlass eines Giro- oder Darlehensvertrags vereinbart werden, sind, auch soweit sie nicht nur das Giro- oder das Darlehensverhältnis regeln, Teil des Giro- oder Darlehensvertrags. Dass sie auch für spätere andere Geschäfte von Bedeutung sind, ändert nichts. Eines allgemeinen Bankvertrags bedarf es dafür mit Rücksicht auf § 2 II AGBG nicht. Die Annahme eines neben einem Giro- oder Darlehensvertrag mit Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossenen separaten allgemeinen Bankvertrags wird außerdem dem allgemeinen Vertragsbegriff nicht gerecht. Es fehlt an einer eigenständigen bindenden Rechtsfolge eines solchen Bankvertrags, die durch die von den Parteien abgegebenen Willenserklärungen in Kraft gesetzt wird. Auch nach Ansicht seiner Anhänger löst der allgemeine Bankvertrag keine primären Leistungspflichten, sondern sekundäre Schutz- und Verhaltenspflichten aus. Solche Pflichten bestehen indes unabhängig vom Willen der Parteien. Aus dem allgemeinen Bankvertrag ergibt sich auch keine Pflicht der Bank zur Vornahme einzelner vom Kunden gewünschter risikoneutraler Geschäftsbesorgungen. Nichts spricht für die Bereitschaft der Bank, geschweige denn einen dem Kunden gegenüber ausdrücklich erklärten Vertragswillen, sich schon bei Aufnahme der Geschäftsbeziehung unter Aufgabe ihrer gesetzlich eingeräumten Vertragsfreiheit einem beschränkten privatrechtlichen Kontrahierungszwang zu unterwerfen. Die Annahme eines solchen Rechtsbindungswillens, der mit dem Interesse der Bank erkennbar nicht im Einklang steht, ist genauso fiktiv wie der des Kunden, er wolle sich verpflichten, künftig alle Bankgeschäfte nur mit dieser Bank, nicht aber mit einer anderen abzuwickeln.
Fundstellen:
NJW 2002, 3695 = NVwZ 2002, 851 = JuS 2003, 293 = LMK 2003, 3; BGHZ 152, 114 = WM 2002, 2281 = BB 2002, 2573 = DVBl 2002, 835 = DB 2002, 2591 = ZIP 2002, 2082 = MDR 2003, 165
Disparischer Scheck
Hereinnahme disparischer Schecks
1. Bei der Entscheidung über die Hereinnahme eines disparischen Schecks im Wert von mindestens 5000 DM zum Einzug über ein Gehaltskonto hat ein Bankangestellter nicht nur eigenes Wissen, sondern auch in den Kontounterlagen verfügbare Informationen über den Arbeitgeber des Einreichers zu berücksichtigen.
2. Zur groben Fahrlässigkeit bei der Hereinnahme disparischer Schecks zum Einzug.
BGH, 15.04.97 - XI ZR 105/96
Gründe:
Für die Hereinnahme eines Schecks zum Einzug ist einer Bank nicht nur das präsente Wissen der konkret mit der Bearbeitung des Schecks befaßten Angestellten, sondern das in den beteiligten Bankabteilungen, in der Regel Schalterabteilung oder Posteingangsstelle und Scheckabteilung, vorhandene Wissen zuzurechnen. Als vorhanden anzusehen ist dabei das Wissen, das bei sachgerechter Organisation dokumentiert und verfügbar ist und zu dessen Nutzung unter Berücksichtigung der geschäftlichen Bedeutung des Vorgangs Anlaß bestand. Die Sorgfaltspflichten der Bank bestimmen sich und damit auch die Wissenszurechnung nicht nur nach den konkret getroffenen Organisationsmaßnahmen. Andernfalls könnte sie eine Haftung aus der Hereinnahme abhanden gekommener Schecks schon dadurch vermeiden, daß sie wechselnde (Schalter-) Angestellte abschließend über die Hereinnahme von Schecks entscheiden läßt und ihnen keinen Einblick in die in der Kontenabteilung bekannten Verhältnisse des Einreichers gewährt. Zum Wissen einer Bank, dessen Relevanz für spätere Geschäftsvorgänge erkennbar ist und das deshalb bei ordnungsgemäßer Organisation verfügbar gehalten werden muß, gehören bei Konten, die als Lohn- oder Gehaltskonten geführt oder benutzt werden, auch Kenntnisse über die Berufstätigkeit und den Arbeitgeber des Kontoinhabers. Bei solchen Konten ergeben sich nicht nur die Höhe des Nettolohns oder -gehalts, sondern in aller Regel auch der Arbeitgeber des Kunden aus den monatlichen Lohn- oder Gehaltsüberweisungen, ohne daß es einer besonderen Dokumentation bedarf. Die Kenntnis über die Höhe und die Stetigkeit der Lohn- und Gehaltseingänge machen sich Kreditinstitute bei der Bemessung des Rahmens, in dem sie Kontoüberziehungen zulassen, zunutze. Ihnen trotz der gebotenen grundsätzlichen Gleichbehandlung von natürlichen Personen und Organisationen bei der Zurechnung von Wissen gleichwohl zu gestatten, die in den Kontounterlagen verfügbare Information, dass der Kunde bei einem bestimmten Arbeitgeber beschäftigt ist, beim Scheckinkasso ungenutzt zu lassen, besteht kein überzeugender Grund. Die für die endgültige Hereinnahme von Schecks zuständigen Bankangestellten müssen von der insoweit bestehenden Informationsmöglichkeit vielmehr bei nicht unbedeutenden Geschäften, bei denen wie dargelegt, Recherchen in Kontounterlagen oder Speichern zu verlangen sind, Gebrauch machen. Die Einziehung von Schecks mit einem Betrag von 5000 DM und mehr ist kein unbedeutendes Geschäft.
Fundstellen:
NJW 1997, 1917 - NJW-RR 1997, 1337 - BGHZ 135, 202 - DB 1997, 1460 - VersR 1997, 1149 - BB 1997, 1276 - ZIP 1997, 1023 - WM 1997, 1092 - MDR 1997, 766
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