Prost

In der Juristerei werden zahlreiche Abkürzungen benutzt. Das Abkürzungsverzeichnis in einem Handkommentar zum BGB (Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch) ist immerhin 15 Seiten stark, dreispaltig gedruckt. Wie vorstehendes Beispiel belegt, steht dabei das G häufig für Gesetz. Am 20.12.2001 wurde das ProstG beschlossen (BGBl I, 3983, in Kraft getreten am 01.01.2002). Mit diesem Gesetz wollte der Gesetzgeber keine Trinkregeln aufstellen, wie man vom Namen her vermuten könnte, ProstG steht vielmehr für das Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten.

Mit diesem Gesetz wurde der Rechtssprechung viel geholfen, hatte sie sich doch seit in Kraft treten des BGB über 100 Jahre mit der Frage zu befassen, ob Rechtsverhältnisse der Prostituierten sittenwidrig und damit nach § 138 BGB nichtig sind.

Jahrelang ist man davon ausgegangen mit der Folge, dass die Prostituierten keinen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf ein Entgelt hatten. Ähnlich ging es auch den Anbietern von Telefonsex. Hier zeichnete sich 2002 ein Wandel in der Rechtssprechung ab, den ich kurz darstellen möchte, wobei ich mich auf Fundstellen in der wöchentlichen Pflichtlektüre des Juristen, der NJW (Neue Juristische Wochenschrift) beschränke. In der nachfolgenden Aufstellung sind jeweils Erscheinungsjahr und Seitenzahl der NJW - Fundstelle angegeben.

1998, 2895 hat der BGH (Bundesgerichtshof) Telefonsexverträge noch für sittenwidrig erklärt und daraus resultierende Entgeltansprüche verneint.

2002 , 361 hat es der BGH offen gelassen, ob Verträge über die Erbringung von so genanntem Telefonsex im Hinblick auf die mittlerweile gewandelten Anschauungen in der Gesellschaft noch als sittenwidrig anzusehen sind.

Er hat aber bereits darauf hingewiesen, dass jedenfalls nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens betreffend das ProstG eine Neubewertung erforderlich sein werde.

2004, 1590 ist der BGH von der Wirksamkeit der im Zusammenhang mit so genanntem Telefonsex begründeten Entgeltansprüche ausgegangen, ohne dies jedoch näher auszuführen.

2007, 438 hat der BGH seine Entscheidung aus 2004 bestätigt, allerdings wieder ohne begründende Ausführungen.

2008, 140 kam endlich die lang ersehnte Begründung. Entgeltforderungen für die Erbringung, Vermittlung und Vermarktung von so genannten Telefonsex-dienstleistungen kann seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten vom 20. 12. 2001 (BGBl I, 3983) nicht mehr mit Erfolg der Einwand der Sittenwidrigkeit entgegengehalten werden. Zwar regelt das ProstG unmittelbar lediglich die Wirksamkeit von Forderungen auf ein Entgelt, das für die Vornahme sexueller Handlungen vereinbart wurde. Jedoch ergeben die dem Gesetz zu Grunde liegende Wertung und der Wandel der Anschauung in der Bevölkerung, dass auch Forderungen für die Erbringung von Telefonsexdienstleistungen nicht mehr an § 138 BGB scheitern, mögen diese Geschäfte auch weiterhin mit einem Makel in ethisch – moralischer Hinsicht behaftet sein. Kann für die Ausübung der „klassischen“ Prostitution eine wirksame Entgeltforderung begründet werden, muss dies für den Telefonsex erst recht gelten. Beim so genannten Telefonsex handelt es sich mangels unmittelbaren körperlichen Kontakts der Beteiligten um weniger anstößige Vorgänge als bei der Prostitution im engeren Sinn.

Ist der körperliche Kontakt ein anstößiger Vorgang?


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