Hundegebiss

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger aus dem Vorfall vom 10.8.2003 mit Herrn ..., aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag vom 1.1.1992, Versicherungsschein-Nr. ..., Schadens-Nr. ... Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand (gekürzt)

Der Kläger besaß einen Hund, sein Bruder ein Gebiss. Der Bruder zog das Gebiss aus, weil er es reinigen wollte. Er legte es auf seinen Nachttisch. Der Hund schnappte sich das Gebiss vom Nachttisch und verschwand damit in den Garten. Das Gebiss wurde nicht mehr gefunden.

Entscheidungsgründe (gekürzt)

Die Parteien streiten darüber, ob die Wegnahme des Gebisses durch den Hund des Klägers ein Entwenden oder aber eine Beschädigung oder Vernichtung von Sachen darstellt, wobei nur letzteres gemäß § 1 AHB Versicherungsschutz genießt.

Der Bruder des Klägers hat den Vorfall in der Schadensanzeige u.a. wie folgt geschildert: "Als ich wieder kam, musste ich mit Entsetzen feststellen, dass der Hund "Apollo" am Nachttisch war und meine Reinigungsbüchse für meinen Zahnersatz herunterriss und meinen Zahnersatz aus dem Haus trug und im Garten irgendwo vergrub."

Da der Zahnersatz auch 1 1/2 Jahre nach dem Vorfall bisher nicht wieder aufgetaucht ist, ist zur Überzeugung des Gerichts von einer Zerstörung des Gebisses i.S.d. Versicherungsbedingungen auszugehen.

Es spricht zum einen die allgemeine Lebenserfahrung dafür, dass ein Hund mit einem Zahngebiss im Maul nicht derart vorsichtig umgeht, dass dieses unbeschädigt nach einer entsprechenden Reinigung wieder verwandt werden kann.

Bei einem Gebiss, das 1 1/2 Jahre unauffindbar im Garten des Klägers liegt, kann ernsthaft nicht mehr nur von einem bloßen Besitzverlust gesprochen werden, der zum Beispiel bei einer gestohlenen Sache auch nach einem Zeitablauf von 1 1/2 Jahren noch gegeben ist. Vielmehr ist aufgrund der Witterungseinflüsse von einer dauerhaften Beschädigung des Zahngebisses auszugehen, so dass eine objektive Zerstörung vorliegt.

Die Revision wurde unter anderem mit der Begründung nicht zugelassen, dass es um einen Einzelfall ging.

Landgericht Hannover NJW-RR 2005, 1391

Anmerkung:

Die allgemeine Lebenserfahrung wächst aus Erkenntnissen, die durch die wiederholte Beobachtung gleichartiger Vorgänge mit immer gleichen Ergebnissen gewonnen werden.

Wenn es allgemeine Lebenserfahrung ist, dass ein Hund mit einem Zahngebiss im Maul nicht so vorsichtig umgeht, dass es wieder unbeschädigt verwendet werden kann, muss dies schon wiederholt beobachtet worden sein, kann also kein Einzelfall sein. Gleiches gilt für die Lagerung der Prothese über anderthalb Jahre im Garten. Die physikalischen Einwirkungen beim Kauen und die vielfältigsten chemischen Einwirkungen durch Speisen und Getränke und nicht zuletzt durch den Speichel dürften für ein Gebiss zerstörender sein als Witterungseinflüsse im Garten.


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