Methoden zur Reinigung eines Fußes
Fußwaschungen haben eine lange Tradition. Aus dem Buch der Bücher sind zwei Szenen aktenkundig. Zunächst hat eine Maria aus Magdala ihrem Herrn die Füße gewaschen, was letzterer wenig später vor einem gemeinsamen Essen bei seinen Anhängern wiederholte.
Mit dem nachfolgend dargestellten Fall hatte sich das Amtsgericht Gelsenkirchen zu befassen.
Leider bedarf es nach § 313 a Zivilprozessordnung (ZPO) keines Tatbestandes (=Sachverhaltsschilderung), wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil nicht gegeben ist oder wenn die Beteiligten darauf verzichten. Deswegen kann man sich vorliegend nur aus der Urteilsbegründung zusammenreimen, was vorgefallen sein dürfte.
Der Beklagte hat der Klägerin in den Zeh gebissen. Der Zeh hat sich entzündet. Die Klägerin dürfte eine Angestellte des Beklagten gewesen sein, sie hat sich nämlich nicht bei dem Beklagten krank gemeldet, obwohl sie für 10 Tage krank geschrieben war. Der Biss hinterließ sichtbare Spuren, er war nämlich laut Attest als Menschenbisswunde zu identifizieren. Die Klägerin wollte sich aber von dem Beklagten nur den Zeh ablecken lassen, daher war der Biss rechtswidrig. Die Klägerin hat dem Beklagten den Zeh nicht zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung (Fußwaschung auf Schalke?).
Das Urteil sieht so aus:
AMTSGERICHT GELSENKIRCHEN
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
32 C 672/04
In dem Rechtsstreit
XXXXX ./. YYYYY
hat das Amtsgericht Gelsenkirchen
auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juni 2005
durch die Richterin am Amtsgericht NNNNN
für R e c h t erkannt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 400 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte zu 40 % und die Klägerin zu 60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach § 313 a ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zum Teil begründet.
Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes gemäß §§ 847, 253 BGB in Höhe von 400,00 €.
Nach Durchführung der Beweisaufnahme und nach Einlassung des Beklagten ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte die Klägerin verletzt hat, indem er die Klägerin in den Zeh gebissen hat. Ferner steht zur Überzeugung des Gerichts insbesondere nach der Einreichung der Atteste fest, dass sich durch diesen Vorfall der Zeh der Klägerin entzündet hat. Wie die Klägerin weiter vorgetragen hat, sind weitere Behandlungsmaßnahmen, wie zum Beispiel eine Zehentfernung nicht zu erwarten.
Das Gericht hält in Anbetracht dieser Umstände ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € für gerechtfertigt. Ausweislich des Attests war die Klägerin jedenfalls für die Dauer von 10 Tagen arbeitsunfähig geschrieben. Es ist unerheblich, ob die Klägerin sich insoweit bei dem Beklagten tatsächlich krankgemeldet hat, wie der Zeuge x bekundet hat, oder sie dies bei der A gemeldet hat. Das ärztliche Attest diesbezüglich liegt vor. Wenn die Klägerin sich jedoch nicht offiziell krankgemeldet hat, so liegt jedenfalls aus ärztlicher Sicht ein gesundheitlicher Zustand vor, der eine Krankschreibung jedenfalls rechtfertigt, und zwar für die Dauer von 10 Tagen. Hinzu kommt, dass nach dem ärztlichen Attest eine stark entzündete Menschenbisswunde vorlag. Es ist gerichtsbekannt, dass bei Verletzungen im Fußbereich erhebliche Einschränkungen in der Lebensqualität vorhanden sind. Nach Angaben der Klägerin konnte sie sich auch zunächst nur in Badeschuhen fortbewegen. Angesichts dessen, dass selbst wenn die Klägerin, wie die Beweisaufnahme ergeben hat, den Zeh ablecken lassen wollte, so hätte der Beklagte keinesfalls in den Zeh beißen und die Klägerin verletzen dürfen. Die Klägerin hat dem Beklagten nicht den Zeh zum Zwecke der Verletzung hingegeben, sondern zum Zwecke der Reinigung. Der Beklagte ist darüber hinausgegangen und hat die Klägerin verletzt. Wie der Zeuge y glaubhaft bekundet hat, hat es auch sofort nach dem Biss geblutet. Da es sofort zur Blutung gekommen ist, hat der Beklagte auch ordentlich zugebissen. Dies ist keinesfalls zu tolerieren und mit einem angemessenen Schmerzensgeld für die Klägerin im Hinblick auf die erlittenen Schmerzen und Einschränkungen zu vergüten. Angesichts dessen, dass die Klägerin jedoch keine weiteren gesundheitlichen Konsequenzen zu erwarten hat, sie hat selbst angegeben, dass eine Entfernung des Zehnagels nicht in Betracht kommt, ferner ist durch die Beweisaufnahme nicht bewiesen worden, dass man sie gewaltsam festgehalten habe und der Beklagte auf diese Art und Weise sie gebissen habe, war dies bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen. Nach alledem hält das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 400,00 € angesichts der Umstände für angemessen, aber auch für ausreichend.
Der Zinsanspruch rechtfertigt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 713 ZPO.
(Unterschrift)
Fazit: Vor dem Reinigen fremder Füße Zähne putzen!