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Oberförster

Die NJW habe ich meinen Lesern schon auf der Seite „Prost“ vorgestellt. In Heft 44/2008 dieser Zeitschrift auf Seite 3233 ist eine Entscheidung des Amtsgerichts Berlin-Tiergarten veröffentlicht, die man kennen sollte. Die Redaktion überschreibt diese Veröffentlichung mit „Dumm-komische Bemerkung.....“. Sie hat Recht.

Im Rahmen einer Verkehrskontrolle hat ein Verkehrsteilnehmer einem Polizeikommissar im Vorbeigehen zugerufen „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“. (Es gab einmal eine Fernsehserie „Die Zwei“, in der nach meiner Erinnerung Tony Curtis diese Anrede gebraucht hat).

Wie die Redaktion der NJW umschreibt, mag diese Anrede komisch gewesen sein, in eine Filmkomödie mag sie auch passen, bei dem gegebenen Anlass war sie meines Erachtens aber auch ausgesprochen dumm.

Die Staatsanwaltschaft sah in der Aussage eine Beleidigung und klagte den Verkehrsteilnehmer an. Das Amtsgerichts Berlin-Tiergarten hat die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt mit folgender Begründung, die ich auszugsweise wörtlich wiedergebe:

Nun versteht sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, ist doch die Tätigkeit im Forstdienst etwa eine Bundeslandes für sich genommen kaum geeignet, den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person in Frage zu stellen, vielmehr dürfte es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten handeln. Nach weiteren Ausführungen: Hieran ändert sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als (bloßen) Förster, sonder als „Oberförster“ tituliert hat, wenngleich das Gericht nicht verkennt, dass hiermit eine gewisse sprachlich Nähe zu dem „Oberlehrer“ hergestellt ist, der meist kritische und auch bissige, kaum aber beleidigende Charakterisierungen zugeschrieben bekommt (ahá – Anmerkung des Verfassers). Oberförster war bzw. ist die Dienstbezeichnung für einen in höheren bzw. gehobenen Dienst tätigen staatlichen Forstbeamten. Nach weiteren Ausführungen: Diese (die Polizeibeamten) sind nicht verpflichtet, sich im Dienst beschimpfen zu lassen. Aber eine Beleidigung liegt nur dann vor, wenn es sich um eine ernstliche Herabwürdigung der Person handelt, nicht aber unterfällt jede flapsige, spöttische Bemerkung dem Tatbestand der Beleidigung.

So weit der Auszug. Recht hat die/der Richter/in. Die Formulierung zeigt, warum die Juristenausbildung so langwierig und schwierig ist, im Ergebnis kann man sich aber nur wiederholen. In einer Filmkomödie ist der Spruch komisch, in der Realität dumm.


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