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Berührungen

Berührung ist Körperkontakt jeglicher Art, nicht nur das sanfte Streicheln, sondern auch die aktiv wohl oft, passiv wohl selten gewollte Körperverletzung, wobei man bei Boxern der Kategorie Schwergewicht oft meinen könnte, die schmusen, weil sie sich mehr umarmen, als sie aufeinander einprügeln. Ein Mitglied dieser Zunft hat sogar einmal seinem Gegenüber am Öhrchen geknabbert; der Schlingel. Berührt man eine Dame ohne deren Einwilligung (vorherige Zustimmung, § 183 BGB), kann dies zu erheblichen Komplikationen bis hin zum juristischen Nachspiel führen, selbst wenn man nur eine erteilte Einwilligung überschreitet (vgl. o. Fußwaschungen).

Bei einer Vielzahl kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen ist die Berührung nicht wegzudenken, z.B. beim Tanzen. Mehrere Stilrichtungen des Tanzes nennt man Tango (lat. ich berühre). Auch ein gemeinsames Tänzchen wird in der Regel erst nach einer Einwilligung absolviert.

Früher lernte man, dass der Herr die Dame mit einem höflichen „darf ich bitten“ zum Tanze auffordert und diese Bitte erst nach einem freundlichen Abnicken (hört man heute oft für die Annahme eines Angebots = Vertragsschluss, näheres s. §§ 145 bis 157 BGB) erfüllt wurde. Zu untersuchen wäre, ob sich die Tanzpartner mit der Vereinbarung, zusammen zu tanzen, gegenseitig verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks zu fördern und damit sogar eine Gesellschaft gründen (vgl. § 705 BGB); scheint so. Wie mit dem Umfang der Einwilligung bei Fußwaschungen hatte sich die Rechtssprechung auch mit dem Umfang der Einwilligung beim Tanzen zu befassen, wobei die Prozessbeteiligten hier sogar auf den Instanzenzug aufgesprungen sind.

Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 6 U 262/98 vom 05. Oktober 1999:

Zwei Zeugen haben übereinstimmend bekundet, dass der Beklagte in mehreren großen Sätzen, d.h. Sprüngen über die Tanzfläche eilte, einem der Zeugen die Klägerin aus dem Arm nahm und sie so schwungvoll auf die Tanzfläche zog, dass sie gemeinsam aus dem Fenster fielen. Alles habe ca. 2 Sekunden gedauert, die Klägerin habe, da alles viel zu schnell ging, keine Möglichkeit gehabt, einen Widerspruch gegen das Verhalten des Beklagten zum Ausdruck zu bringen. Die Tanzfläche sei leer gewesen.

Entscheidungsgründe (wörtlicher Auszug):

Aufgrund dieser Aussagen konnte der Senat nicht davon ausgehen, dass die Klägerin in den von dem Beklagten gewünschten gemeinsamen Tanz eingewilligt hat. Von einer derartigen Einwilligung wäre erst dann auszugehen, wenn der Klägerin eine ausreichende Frist zur Verfügung gestanden hätte, über die Bitte des Beklagten zu entscheiden und ggfls. unter Wahrung der gesellschaftlichen Üblichkeiten ihre Ablehnung zum Ausdruck zu bringen. Nach den Aussagen der Zeugen stand der Klägerin jedoch eine derartige, wenn auch kurze Überlegungsfrist nicht zur Verfügung und damit auch nicht die Möglichkeit, den Wunsch des Beklagten zurückzuweisen. Von einem gemeinsamen Tanz der Parteien und den sich hieraus ergebenden Haftungseinschränkungen kann daher nicht ausgegangen werden.

So weit so gut; aber wie weit geht die Haftungseinschränkung beim Tanz? Es wird wie immer auf den Einzelfall ankommen. Beim Rock and Roll dürfte die Verletzungsgefahr um einiges höher sein, als beim Stehblues. Die Haftungseinschränkung dürfte in beiden Fällen unterschiedlich groß sein. Im Übrigen muss man zwischen Einwilligung und Haftungsausschluss unterscheiden. Während der Haftungsausschluss die Widerrechtlichkeit der Verletzung unberührt lässt und als antizipierter Verzicht lediglich die Entstehung des Schadensersatzanspruchs verhindert, beseitigt die Einwilligung die Widerrechtlichkeit der Schädigung und damit eine Voraussetzung der Ersatzpflicht (Palandt, Kommentar zum BGB § 276 RNr. 40). Bei Sportunfällen, auch bei Rennveranstaltungen, ist eine Schadensersatzpflicht ausgeschlossen, wenn der nicht haftpflichtversicherte Schädiger sie ohne gewichtige Regelverletzung verursacht hat (Bundesgerichtshof, Neue Juristische Wochenschrift 2003 Seite 2018). Mir ist keine Tanzsportart bekannt, deren Regeln den Wurf oder die sonstige Beförderung einer Dame aus einem Fenster erlauben oder verbieten. Lässt es der Haftungsausschluss beim Tanz zu? Hätte das Gericht anders entscheiden dürfen, wenn die Dame in den Tanz eingewilligt hätte? Ich glaube nicht, bin aber in Punkto Tanzen nicht sehr regelkundig.

Dass ein Unfall ein von außen wirkendes Ereignis ist, weiß jeder. Dass „als ein solches auch der Geschlechtsakt anzusehen“ ist, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf am 21. September 1999 festgestellt (Versicherungsrecht 2000, 961) wobei das Ergebnis des Akts nicht eine ungewollte Schwangerschaft, sondern eine besonders schwere Körperverletzung war. Wie weit bei diesem Akt die Einwilligung geht und welche Haftungseinschränkungen es dabei gibt, führt das Gericht allerdings nicht aus.


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